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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 19.09.90 gegründete Verein führt den Namen „Kindergrippe in der Bromischer Spielstubb“
und wird unter der Nummer 610 im Vereinsregister des Amtsgerichts Michelstadt geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in 64753 Brombachtal/Kirch-Brombach.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Klein- und Kleinstkindern, insbesondere
einer gruppendynamischen Sozialisation, unter Ausschluss von politischen, konfessionellen und
rassischen Gesichtspunkten.
Soweit erforderlich betreibt der Verein zu diesem Zweck eine auf den Besuch des Kindergartens
vorbereitende Einrichtung.
2.2.
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für diesen satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erlöse aus den jährlich durchgeführten Vereinsveranstaltungen (z.B. Faschings-, Frühlings-, Sommerfest, Laternenumzug und Weihnachtsmarkt) werden direkt zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet.
2.3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4.
Durch Beschluss der Mitgleiderversammlung (MGV) kann zu Zwecken einer weitergehenden Jugendarbeit eine den unter den Punkt 2.1.-2.3. verankerten Grundsätzen verpflichtete Unterabteilung gegründet werden.
2.5.
Mitgleider und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. des Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1.
Der Verein hat,
4.1.1.
ordentliche Mitglieder,
4.1.2.
Fördermitglieder.
4.2.1.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können nur Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
4.2.2.
Die Aufnahme von Jugendlichen als Mitglieder ist möglich, ihre Handlungsbefugnisse richten
sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu
eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen, politischen und
religiösen Gründen nicht statthaft ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
6.1.
durch Tod,
6.2.
durch Austritt, der nur schriftlich auf den 30.09. eines jeden Kalenderjahres zulässig ist,
6.3.
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
6.3.1.
ein Monat mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
6.3.2.
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
6.4.
durch Ausschluss (siehe § 10).
§ 6 a. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied beendet werden:
6a.1.
wegen Wohnortwechsel,
6a.2.
wegen Zuteilung eines Kindergartenplatzes,
6a.3.
wegen längerer Krankheit (mehr als 6 Wochen). Hier findet §6.2. keine Anwendung.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
7.1.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder- versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts mitzuwirken, sobald sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
7.2.
Es muss mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Födervereins sein. Auch wenn
mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig die Spielstube besuchen, reicht ein Erziehungs- berechtigter als Vereinsmitglied.
In letzterem Falle, muss jedoch durch die Erziehungsberechtigten sichergestellt sein, dass der
Mutter-/Vaterdienst in der Großen Gruppe gewährleistet ist.
7.3.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, einer Unterabteilung oder einer für diese handelnde Person in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
7.4.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen länger als einen Monat im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.
7.5.
Jedes Kind muss mindestens drei Monate die kleine Gruppe besuchen, bevor es in die große
Gruppe kommt.
Ausnahmen von dieser Festlegung kann jedoch der Vorstand mit der einfachen Mehrheit
beschließen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
8.1.
den Verein in seiner erzieherischen und organisatorischen satzungsmäßigen Bestrebungen zu
unterstützen,
8.2.
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
8.3.
die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
8.4.
das Vereinseigentum und das dem Verein zur Nutzung überlassene Eigentum eines Dritten
schonend und pfleglich zu behandeln und
8.5.
im Geschäftsjahr mindestens 5 Arbeits- bzw. Helferstunden für den Verein in Form von
erzieherischen, organisatorischen oder sonstigen vereinsnotwendigen Tätigkeiten zu leisten (dies gilt nur für ordentliche Mitglieder).
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (MGV) festgesetzt.
§ 10 Strafen
10.1.
Zur Ahndung von Zuwiderhandlungen kann der Vorstand das Mitglied durch
10.1.1.
Verweis und
10.1.2.
Aussperrung zur Ordnung rufen.
10.2.
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
10.2.1.
bei groben Verstößen gegen die Satzung,
10.2.2.
wegen Unterlassungen oder Handlungen gegen den Verein, dessen Zwecke und Aufgaben
sowie Unterlassungen und Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins
herabzumindern,
10.2.3.
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
10.2.4.
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen
beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Beim Ausschluss ist eine Mehrheit
von fünfsiebteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht auf Berufung an die vom Vorstand
innerhalb eines Monats einzuberufende MGV zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied hat dann alle in seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. an den Vorstand abzugeben.
10.3.
Sollten die unter Punkt 8.5. aufgeführten 5 Arbeits- bzw. Helferstunden im Laufe des
Geschäftsjahres nicht erbracht werden, so wird ein Entgeld in Höhe von 15,- Euro pro nicht geleistete Arbeits- bzw. Helferstunde berechnet. Dieses Entgeld wird am Ende des Geschäftsjahres mit dem Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr eingezogen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
11.1.
der Vorstand (§12) und
11.2.
die Mitgliederversammlung (§13)
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
12.1.1.
dem ersten Vorsitzenden,
12.1.2.
dem zweiten Vorsitzenden,
12.1.3.
dem Kassenrechner,
12.1.4.
dem Schriftführer,
12.1.5.
dem Pressereferenten,
12.1.6.
dem ersten Beisitzer und
12.1.7.
dem zweiten Beisitzer
12.2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
12.3.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünfsiebtel der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1.
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder. Sie ist oberstes Organ.
13.2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll im September einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat in geeigneter Form schriftlich an alle aktiven Mitglieder und durch Veröffentlichung in den Brombachtalnachrichten mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:
13.2.1.
Jahresbericht des Vorstandes,
13.2.2.
Bericht der Kassenprüfer,
13.2.3.
Entlastung des Vorstandes,
13.2.4.
Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer),
13.2.5.
gegebenenfalls die am Tage der Jahreshauptversammlung vorgetragenen Anträge.
13.3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,
wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einviertel der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestes vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll schriftlich oder mittels der öffentlichen Medien erfolgen.
13.4
In der MGV hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zweidrittel der anwesenden
Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufhebung oder schriftlich. Schriftliche
Abstimmungen muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der MGV nicht
anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter
schriftlich vorliegt. Vor der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des ersten Vorsitzenden durchführt. Nach der Wahl des ersten Vorsitzenden übernimmt dieser die
Versammlungsleitung.
Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom ersten
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen MGV gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben jährlich über die Prüfung der MGV Bericht zu erstatten.
Eine aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nicht möglich. Vorstandsmitglieder können nicht Prüfer
sein.
§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Vorsitzender der Ausschüsse ist der erste Vorsitzende, der den Vorsitz im jeweiligen Ausschuss
einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann. Ein Wahlausschuss ist vor jeder MGV zu berufen.
§ 16 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche MGV mit dreiviertel der Stimmen der
erschienenen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter sieben herabsinkt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Brombachtal, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendbetreuung zu verwenden hat.
Eingetragen in das Vereinsregister am 24.09.1997 des Amtsgerichts Michelstadt.
Stand Oktober 2010
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